Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 01.01.2024
Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.
Dies führt dazu, dass die MWST-Sätze ab 1. Januar 2024 erhöht werden. Der Normalsatz wird neu 8,1% (bisher 7,7%), der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8% (bisher 3,7%) und der reduzierte Satz 2,6% (bisher 2,5%) betragen.
Wie und wann muss die Rechnungsstellung angepasst werden?
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Rechnungsdatum und/oder Zahlungsdatum spielen dabei keine Rolle. Alle Leistungen, die bis 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen somit noch den bisherigen Steuersätzen. Alle Leistungen ab 1. Januar 2024 unterliegen den neuen Steuersätzen. Das gilt auch für Teilzahlungen und Teilrechnungen. Im Baugewerbe ist dabei besonders wichtig, dass Aufträge, welche Ende Jahr noch nicht abgeschlossen sind, mittels Teilrechnungen korrekt abgegrenzt werden.
Erhöhung der Saldosteuersätze:
Die Erhöhung der Steuersätze führt auch zu einer Anpassung der Saldosteuersätze. Die per 01.01.2024 gültigen Saldosteuersätze sind wie folgt:
bis 31.12.2023 |
ab 01.01.2024 |
0.1% |
0.1% |
0.6% |
0.6% |
1.2% |
1.3% |
2.0% |
2.1% |
2.8% |
3.0% |
3.5% |
3.7% |
4.3% |
4.5% |
5.1% |
5.3% |
5.9% |
6.2% |
6.5% |
6.8% |
Ein sofortiger Wechsel der Abrechnungsmethode aufgrund der mit der vorliegenden gesetzlichen Steuersatzerhöhung verbundenen Änderung der Saldosteuersätze ist nicht möglich und es sind die bekannten Wartefristen einzuhalten.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten frühzeitig darum bemüht sein, die notwendigen Anpassungen im ERP-System respektive in der Buchhaltungssoftware festzulegen und zu terminieren. Insbesondere Firmen, welche jahresübergreifende Leistungen erbringen, sollten ihren Fakturierungsprozess umgehend prüfen und wo nötig entsprechend anpassen, d.h. die neuen Steuersätze in den Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen implementieren.
Die ESTV hat am 7. Februar 2023 die neue MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» publiziert. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1003601&componentId=1003595
Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen die Fachspezialisten der buchhaltungfabrik ag jederzeit zur Verfügung.
31.07.2023 / Stéphane Ecoffey / buchhaltungsfabrik ag